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   BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07   

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BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07 (https://dejure.org/2008,2040)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.2008 - 6 C 17.07 (https://dejure.org/2008,2040)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 2008 - 6 C 17.07 (https://dejure.org/2008,2040)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit von den durch die Bundesnetzagentur auferlegten Regulierungsverpflichtungen gegenüber dem Betreiber eines digitalen zellularen Mobilfunknetzes nach dem GSM-Standard und dem UMTS-Standard - Rechtmäßigkeit und gerichtliche Überprüfbarkeit der einer ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 gegen Regulierung der Terminierungsentgelte abgewiesen

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Vorabregulierung für Terminierungsentgelte

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Vorabgenehmigung von Terminierungsentgelten für Mobilfunktarife rechtmäßig

  • heise.de (Pressebericht, 03.04.2008)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Preisvorgaben der Bundesnetzagentur für Mobilfunker

  • heise.de (Pressebericht, 03.04.2008)

    Preisvorgaben der Bundesnetzagentur für Mobilfunker bestätigt

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Bundesnetzagentur kann Mobilfunk-Entgelte festlegen

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Regulierung der Terminierungsentgelte zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bundesnetzagentur kann Mobilfunk-Entgelte festlegen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    Diese Voraussetzungen treffen auf die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der §§ 10, 11 TKG innerhalb des in den §§ 132 ff. TKG geregelten förmlichen Verfahrens durch die Bundesnetzagentur zu (vgl. auch Urteil vom 28. November 2007 BVerwG 6 C 42.06 Rn. 29 f. zum Regulierungsermessen).

    Diese umfassende, durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerte Abwägung kann von der Ermessensbetätigung der Bundesnetzagentur nicht getrennt werden, sondern ist vielmehr Bestandteil des ihr in Anlehnung an das Planungsermessen eingeräumten Regulierungsermessens (s. Urteil vom 28. November 2007 BVerwG 6 C 42.06 Rn. 28 ff.).

    Der Senat hat zu § 21 Abs. 1 TKG bereits entschieden, dass die Prüfung, ob die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen steht, einen untrennbaren Bestandteil des Regulierungsermessens bildet (Urteil vom 28. November 2007 BVerwG 6 C 42.06 juris Rn. 29).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht Gesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der von ihr zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das mit besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die Entscheidung damit zugleich versachlicht (s. Urteil vom 16. Mai 2007 BVerwG 3 C 8.06 BVerwGE 129, 27 Rn. 27 = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30 m.w.N.).

    21 dd) Daraus folgt, dass das Gericht die Überprüfung einer von der Bundesnetzagentur gemäß §§ 10, 11 TKG vorgenommenen Marktdefinition und -analyse darauf erstrecken, aber auch begrenzen muss, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (stRspr; zuletzt Urteil vom 16. Mai 2007 a.a.O. Rn. 38 m.w.N.).

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    Hohe Marktanteile von über 50 % begründen eine Vermutung für beträchtliche Marktmacht (Nr. 75 der Marktanalyse-Leitlinien unter Hinweis auf die stRspr zum Gemeinschaftsrecht: EuGH, Urteil vom 3. Juli 1991 Rs. C-62/86, AKZO Slg. 1991, I 3359 Rn. 60; EuG, Urteil vom 22. November 2001 Rs. T 139/98, AAMS Slg. 2001, II 3413 Rn. 51 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    Missbräuchlich überhöht gegenüber einem solchen hypothetischen Preis sind die Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens wegen des mit dem Missbrauchsvorwurf verbundenen Unrechtsurteils allerdings erst dann, wenn sie diese erheblich überschreiten, wobei der Missbrauchszuschlag je nach den Marktgegebenheiten unterschiedlich sein kann (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 KVR 17/04 BGHZ 163, 282 ; Möschel, in: Immenga/ Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. 2001, § 19 Rn. 159; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    Das Regulierungsermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat Abwägungsausfall , in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste Abwägungsdefizit , die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist Abwägungsfehleinschätzung oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht Abwägungsdisproportionalität (stRspr zum Planungsermessen, s. nur Urteil vom 21. März 1996 BVerwG 4 C 19.94 BVerwGE 100, 370 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 113 S. 114 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

    Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 BVerwG 6 VR 5.07 (NVwZ 2007, 1207 Rn. 12) Zweifel geäußert hat, ob § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG zu einer (konstitutiven) Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht ermächtigt oder nicht vielmehr diesen Grundfall der Entgeltregulierung kraft Gesetzes festlegt, hält er daran nach abschließender Prüfung nicht fest.
  • BVerwG, 18.12.2007 - 6 C 47.06

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Netzbetreiber; Diensteanbieter; Gleichbehandlung;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    Darüber ist im Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Regulierungsziele zu entscheiden, wobei auch zweckentsprechenden Innovationsanreizen im Wettbewerb eine wesentliche Bedeutung zukommt (s. näher Urteil vom 18. Dezember 2007 BVerwG 6 C 47.06 Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05

    Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 insgesamt das Ziel, die Regulierung auf das erforderliche Maß zurückzuführen und zu diesem Zweck gesetzesunmittelbare Verpflichtungen auf das neue System des Erlasses regulierungsbezogener Verwaltungsakte umzustellen (s. auch Beschluss vom 17. Mai 2006 BVerwG 6 C 14.05 BVerwGE 126, 74 Rn. 37 = Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 1).
  • BGH, 29.11.2006 - XII ZB 194/05

    Maßgeblichkeit der Urteilszustellung und des Fristbeginns bei Berichtigung des

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    56 Selbst wenn die Auslegung des nationalen Rechts für ein abweichendes Normverständnis Raum lassen sollte (so Heun/Jenny, CR 2007, 287 ), ist allein das soeben beschriebene Auslegungsergebnis gemeinschaftsrechtskonform.
  • EuG, 22.11.2001 - T-139/98

    AAMS / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
    Hohe Marktanteile von über 50 % begründen eine Vermutung für beträchtliche Marktmacht (Nr. 75 der Marktanalyse-Leitlinien unter Hinweis auf die stRspr zum Gemeinschaftsrecht: EuGH, Urteil vom 3. Juli 1991 Rs. C-62/86, AKZO Slg. 1991, I 3359 Rn. 60; EuG, Urteil vom 22. November 2001 Rs. T 139/98, AAMS Slg. 2001, II 3413 Rn. 51 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Zugang zum Teilnehmeranschluss

  • VG Köln, 17.03.2017 - 9 K 8589/16

    Telekom darf Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einsetzen

    BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 17.07 -, juris Rn. 39 f.

    BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 -, juris Rn. 24 m.w.N.; Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 17.07 -, juris Rn. 44 m.w.N.

  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09

    Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Homezone-Produkt; Vorleistungsentgelt;

    Die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 17.07 -).
  • VG Köln, 22.10.2008 - 21 K 418/07

    Ermessen bei der Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte sogenannter

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 17.07 -, Juris Rn. 20, m.w.N., kann Gesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen werden, wenn der von ihr zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das mit besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die Entscheidung damit zugleich versachlicht.

    Zu einem anderen Ergebnis führte es selbst dann nicht, wenn man im Hinblick auf die im Rahmen der "Angemessenheitsprüfung" vorgenommene "Kostenbetrachtung" (Ziff. 1.3.2.3 der Beschlussgründe) annehmen wollte, dass die Begründung des angegriffenen Beschlusses Erwägungen enthält, die zur Ausfüllung der in Rede stehenden Beurteilungsfreiräume geeignet sein könnten, vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 17.07 -, a.a.O. Rn. 21.

  • VG Köln, 22.10.2008 - 21 K 405/07

    Entgeltgenehmigung im Rahmen des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 17.07 -, Juris Rn. 20, m.w.N., kann Gesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen werden, wenn der von ihr zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das mit besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die Entscheidung damit zugleich versachlicht.

    Zu einem anderen Ergebnis führte es selbst dann nicht, wenn man im Hinblick auf die im Rahmen der "Angemessenheitsprüfung" vorgenommene "Kostenbetrachtung" (Ziff. 2.3.2.3 der Beschlussgründe) annehmen wollte, dass die Begründung des angegriffenen Beschlusses Erwägungen enthält, die zur Ausfüllung der in Rede stehenden Beurteilungsfreiräume geeignet sein könnten, vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 17.07 -, a.a.O. Rn. 21.

  • BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvR 1933/08

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 17.07 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. März 2007 - 1 K 3928/06 -, c) den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 - BK 4c-06-002/R -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - 13 A 474/11

    Verpflichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur Aufstellung von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 17.07 -, juris.
  • VG Köln, 31.01.2018 - 21 L 2426/17
    BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 17.07 -, juris, Rn. 53 und 60 ff.
  • VG Köln, 26.10.2009 - 1 L 961/09

    Anerkennung eines Aufschlags für sog. Netzwerkexternalitäten i.R.d. Ermittlung

    Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. April 2008 - 6 C 17.07 - sowie die fortschreibende Regulierungsverfügung der BNetzA vom 05. Dezember 2008 (BK 3b-08/017) ist zunächst davon auszugehen, dass das Mobilfunkterminierungsentgelt der Antragstellerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungspflichtig ist.
  • VG Köln, 15.12.2011 - 1 L 797/11

    Rechtliche Möglichkeiten gegen die einem Wettbewerber erteilte Genehmigung von

    Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. April 2008 - 6 C 17.07 - sowie die fortschreibende Regulierungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Dezember 2008 (00 00-00/000) ist zunächst davon auszugehen, dass das Mobilfunkterminierungsentgelt der Antragstellerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungspflichtig ist.
  • VG Köln, 05.12.2011 - 1 L 793/11

    Anordnung der vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren als des genehmigten

    Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. April 2008 - 6 C 17.07 - sowie die fortschreibende Regulierungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Dezember 2008 (BK 3b-08/017) ist zunächst davon auszugehen, dass das Mobilfunkterminierungsentgelt der Antragstellerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungspflichtig ist.
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